Neuer EEG-Ausgleichsmechanismus kann den Ausbau der erneuerbaren Energien gefährden!

Netzbetreiber haben bisher und auch zukünftig folgende Verpflichtungen (vgl. Abbildung): EEG-Strom muss gegenüber konventionellem Strom vorrangig ins Netz eingespeist werden (§ 8 EEG). Die EEG-Stromerzeuger erhalten mindestens eine Vergütung nach EEG-Sätzen (§ 16 EEG). Der Strom muss vorrangig an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden (§ 34 EEG). Ein Ausgleich hat zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (§ 36 Abs. 1-3 EEG) stattzufinden, d. h. E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW müssen den EEG-Strom entsprechend ihrer Marktanteile physikalisch und finanziell ausgleichen.

I. Physikalischer und finanzieller Ausgleich von EEG-Strom
1. Bisheriger und neuer EEG-Ausgleichsmechanismus
2. Änderungen
II. Auswirkungen auf den Ausbau der erneuerbaren Energien
1. Abnahmevorrang: (regionaler) Einspeisevorrang bleibt, (deutschlandweiter) Verbrauchsvorrang entfällt
2. Aufhebung der Abnahme- und Verbrauchsverpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann erneuerbare Energien bedrohen
3. EEG-Vergütung wird durch Verordnung zusätzlich gefährdet
4. Reine Börsenvermarktung des gesamten Windstroms ist problematisch
5. Ergebnis
III. Offene Fragen
1. Unterschiedlicher Rang von EnWG, EEG und EEG-Ausgleichsverordnung?
2. Negative Auswirkungen auf kleinere Energieversorgungsunternehmen?
3. Reaktion des Geflechts aus Börsenstrom und außerbörslichen Verträgen
4. Wie häufig wird es zukünftig einen Stromüberschuss geben?
5. Begünstigung der Nutzung von Kohle- und Kernenergie statt erneuerbare Energien?
6. Was passiert, wenn ein Teil des EEG-Stroms an der Börse unverkäuflich ist?
7. Ordnungsrechtliche Widersprüche
8. Untersuchung der möglichen Folgen der EEG-Ausgleichsverordnung zwingend erforderlich



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 06/2009 (Dezember 2009)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Lorenz Jarass
Wilfried Voigt

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