Netzausbau ist im Fokus der Energiepolitik. Egal ob in Berlin oder in Brüssel – der Ausbau der Ferntransportnetze (220 bis 380 kV) für Strom steht oben auf der energiepolitischen Agenda – aus gutem Grund: Mit dem Boom erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft1 und vor allem in Deutschland, ist die Erkenntnis gewachsen, dass zur Integration der Erneuerbaren in das elektrische System massiver Netzausbau und der Einsatz neuer, leistungsstarker Übertragungstechnik nötig sind.
Wenn Windstrom vor allem in windreichen aber bevölkerungsarmen Küstenregionen gewonnen wird, muss Strom über große Entfernungen zum Verbraucher transportiert und das Netz ausgebaut werden. Nur so kann der politisch gewünschte Umbau unserer Stromerzeugung gelingen. Auch die Erkenntnis, dass es zur Vollendung des Strombinnenmarktes – trotz mittlerweile dreier Elektrizitätsrichtlinien – vielleicht weniger am guten Willen der Marktakteure, sondern schlicht an Infrastruktur fehlt, hat den Netzausbau zum Aktionsschwerpunkt der Politik gemacht. Entsprechend der Vorreiterrolle, die Deutschland beim Ausbau erneuerbarer Energien beansprucht, ist der Bundesgesetzgeber bereits zweimal, Ende 2006 mit dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz sowie im August 2009 mit einem Artikelgesetz, das als Kernbestandteil das so genannte Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) enthielt, tätig geworden, um Netzausbau zu erleichtern. Die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung vom November 2009 erklärt die Absicht, den Investitionsstau im Ausbau der nationalen Energienetze aufzulösen (…), die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine flächendeckende Modernisierung der Energienetze zu intelligenten Netzen weiter(zu)entwickeln, (…) die Verbindung der Stromnetze mit Informations- und Kommunikationstechnik zu einem Element des effizienten Netzbetriebs zu machen (und) eine weitere Beschleunigung der Planungsverfahren im Leitungsbau anzugehen.
| Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
| Quelle: | Band 3 (2010) (September 2010) | |
| Seiten: | 8 | |
| Autor: | Dr. jur. Christian Schneller | |
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Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
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Die Lage ist prekär. Krisen sind zum Dauerzustand geworden, Zeit für Resilienz wird immer knapper. Auf die einschneidende Coronakrise folgt die Energiekrise, verursacht durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, und über allem schwebt seit Jahr(zehnt)en die Klimakrise.
