Spielräume bei der Drittbeauftragung gemäß § 11 VerpackV

Mit der jüngsten Novellierung der Verpackungsverordnung, welche zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wird eine grundlegende Neuordnung der Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen geschaffen. Die wesentlichen Novellierungsziele sind dabei die folgenden:
– Klare Trennung der Entsorgung von Verpackungen bei privaten sowie bei gewerblichen/industriellen Endverbrauchern,
– Erhöhung der Transparenz und verbesserte Überwachungsmöglichkeiten bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen sowie
– Vorgabe verbesserter Rahmenbedingungen zur Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme.

I. Einführung
II. Systembeteiligungspflicht als Gegenstand der Drittbeauftragung
1. Umfang der Systembeteiligungspflicht – Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahmeverhältnisses
2. Adressat der Systembeteiligungspflicht
3. Übertragung auf Dritte, § 11 VerpackV
III. Grenzen der Drittbeauftragung
1. Keine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Pflichten
2. Lediglich Beauftragung als zivilrechtlicher Erfüllungsgehilfe möglich
IV. Fazit



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2010 (Januar 2010)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Stephan Patrick Waggershauser
Charlotte Massenberg

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