REACH: Vom „Stoff im Stoff“ oder der Mythos des Gemischs (vormals Zubereitung)

Die Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung (Art. 3) definieren an erster Stelle den Stoff (Nr. 1), gefolgt vom Gemisch (Nr. 2). Zusammen mit dem hier nicht weiter zu betrachtenden Erzeugnis (Nr. 3) stellen sie die Grundbegriffe des allgemeinen Chemikalienrechts dar.1 Enthält die
Definition des Stoffs zahlreiche naturwissenschaftlichtechnisch geprägte Begrifflichkeiten, die sich dem Juristen nicht ohne fachfremdes Expertenwissen erschließen (chemisches Element und seine Verbindungen, zur Wahrung der Stabilität notwendige Zusatzstoffe, durch das angewandte Verfahren bedingte Verunreinigungen, abtrennbare
Lösemittel, etc.), scheint ihm die Definition des Gemischs jedenfalls insoweit auf den ersten Blick verständlich, als es sich dabei um zwei oder mehr Stoffe handelt. Damit liegt aus juristischer Sicht die Annahme nahe,
das gemeinsame Vorliegen jedweder Stoffe erfülle den Begriff des Gemischs.

mit der Beschreibung eines Stoffes konfrontiert wird und dabei zur Kenntnis nehmen muss, dass dieser verschiedene Bestandteile enthält. Diese sind gemäß Art. 10 lit. a) ii) i.V.m. Anhang VI Abschnitt 2 Nr. 2.3 bei der Registrierung anzugeben.2 Bei diesen Bestandteilen kann es sich u.a. um die in der Legaldefinition des Stoffes benannten Verunreinigungen, stabilisierenden Zusatzstoffe und Lösemittel handeln. Mögen die Verunreinigungen hinsichtlich ihrer Subsumtion unter den Stoffbegriff unverdächtig sein, stellt sich jedoch mit Blick auf Zusatzstoffe und Lösemittel sogleich die Frage, ob diese nicht bereits ihrerseits Stoffe darstellen. Ist diese Frage aus Sicht der Hersteller derselben ohne Zögern zu bejahen, steigt der Grad der Verwirrung. Wenn Zusatzstoffe und Lösemittel ihrerseits den Stoffbegriff erfüllen und sie in dem zu registrierenden Stoff enthalten sind, stellt die Gesamtheit dieser drei Stoffe dann nicht ein Gemisch dar? Kann, resp. muss der ursprünglich betrachtete „Stoff“ dann überhaupt noch registriert werden? Schließlich besteht die Registrierungspflicht nur für Stoffe, nicht aber für Gemische. Die hier eingeschlagene Gedankenschleife führt geradewegs in eine Aporie wenn man bedenkt, dass auch die Hersteller von Zusatzstoff und Lösemittel bei der Registrierung dieser Stoffe verpflichtet waren, die darin enthaltenen Bestandteile anzugeben. Spätestens jetzt erscheint das Vorhaben der Stoffdefinition als hoffnungsloses Unterfangen, gekennzeichnet durch das Sinnbild einer nicht enden wollenden Reihe russischer Matroschkas.
 
=> Teil II



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2010 (Dezember 2010)
Seiten: 4
Autor: Dipl.-Informationswirtin Chemie Stefanie Merenyi

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