Zur Rationalität staatlicher Eingriffe im Abfallsektor - dargestellt am Beispiel der Verpackungsverordnung - eine Philippika -

Seit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung (VerpackV) vor mehr als 20 Jahren1 wird über die damit ausgelösten Folgen gestritten. Trotz bislang fünf als Reparaturmaßnahmen gestal-tete Novellen, konnte sich bis dato kein allgemeines Zufriedenheitsniveau einstellen.2 Auch die aktuelle Überarbeitung verspricht keine Veränderung des Stimmungsbildes - wenn sie nicht gar zu einer weiteren Eintrübung führt.

Das Leitmotiv der Verpackungsverordnung ist überaus ehrenwert, nämlich das Verursacher-prinzip bei der Entsorgung von Verpackungsabfällen aus haushaltsnahen Anfallstellen zu installieren. Dabei sieht die konkrete Ausgestaltung dieses Prinzips apodiktisch die Festle-gung auf eine Herstellerverantwortung vor. Damit wird implizit unterstellt, der Nutzen des Inverkehrbringers (IVB) übersteige den des Konsumenten und rechtfertige so die Kostenan-lastung. Allerdings muss konstatiert werden, dass die Handlungsspielräume des Produzen-ten die des Konsumenten bei weitem übertreffen. Dem Letztverbraucher bleibt nur eine "Take it or leave it"-Auswahl. Der Hersteller hat jedoch die Entscheidung über den verwende-ten Packstoff getroffen, besitzt die Kenntnis über die Packstoffeigenschaften und allein an ihm ist es, gegebenenfalls ökologiemotivierte Anpassungen vorzunehmen.

Die Regelungsintention besteht darin, entsprechende Abfälle vom kommunalen Restmüllre-gime auszuschließen und den IVB dieser Abfallfraktion zu überantworten. Eine Rückführung über die originäre Versorgungslogistik war möglich, wurde aber von Anfang an verworfen. Man optierte zu einer Bypass-Entsorgung (Fachjargon: einer dualen Entsorgung). Aber nicht die scheinbar unüberwindbaren Logistik- und Hygieneprobleme führten zu dieser Entschei-dung, sondern die Inkompatibilität mit dem eigenen Geschäftsmodell. Man zog die Entpflich-tung unter Einbindung eines Dritten (Fachjargon: Systembetreibers) der eigenen operativen Befassung mit dem Thema vor. Die Hersteller entschlossen sich für ein Outsourcing und unterliefen damit die unmittelbare Adressierung des Verursacherprinzips.
 
Bild: Fotolia



Copyright: © Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU)
Quelle: Stellungnahme 2012 (April 2012)
Seiten: 28
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Heinz-Georg Baum

Artikel weiterleiten Artikel kostenfrei anzeigen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Packaging recycling in EU member states – requirements from the circular economy package
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
The EU has established concrete recycling targets for packaging waste for 2025 and 2030. Furthermore, the methodology for calculating the corresponding recycling rates has been amended. The new and stricter calculation methodology will potentially lead to decreases of the current rates. This will be particularly the case for plastic packaging, where denkstatt calculated a gap far above 10 % compared to smaller decreases (> 2 %) to be expected for glass or steel packaging.

Luftige Verpackungen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2020)
Kaufen, öffnen, wegwerfen. Der in der Natur, vor allem in den Meeren hinterlassene Müll nimmt immer weiter zu. Soll der Ozean irgendwann voll davon sein? Kunststoffe zersetzen sich in Jahrhunderten. Es stellt sich die Frage, ob dieMenge an Verpackungsmüll dadurch reduziert werden kann, dass die Vertreiber verpflichtet werden, die Verpackungen, welche sie zwecks Verpackens ihrerWare in Umlauf bringen, hinsichtlich Materialmasse oder -volumen zu verkleinern. Können zu groß geratene Verpackungen rechtlich verhindert werden? Woran scheitert die Durchsetzung?

Primärrechtsschutz bei der Vergabe von Sammelaufträgen durch beschleunigte DIS-Schiedsgerichtsverfahren nach § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2019)
Das VerpackG2 sieht in § 23 vor, dass die dualen Systeme Sammelaufträge transparent und diskriminierungsfrei vergeben müssen. Die Vergabe soll imWege eines offenen Ausschreibungsverfahrens über eine elektronische Ausschreibungsplattform geschehen (§ 23 Abs. 1 und 4).3 In § 23 Abs. 11 VerpackG werden zahlreiche Normen des GWB und der VgV für entsprechend anwendbar erklärt. Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform regelt § 23 Abs. 10 VerpackG. Der Zuschlag soll dem preislich günstigsten Angebot erteilt werden (§ 23 Abs. 5 S. 1 VerpackG), wobei die Prüfung der Eignung des Bieters und des Angebots erst nach der Feststellung des niedrigsten Preises erfolgt (§ 23 Abs. 5 S. 3 u. 4 VerpackG).

Die Gemeinsame Wertstofferfassung im Kommunalisierungsmodell mit zentralen Steuerungs- und Anreizelementen – Juristische Aspekte aus abfallwirt-schaftlicher Sicht
© Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (4/2012)
Im März 2010 wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallrechts vorgelegt, welcher unter anderem die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorsah.

Rationalität, Ausgestaltung und Umsetzbarkeit einer einheitlichen Wertstofferfassung nach dem Modell der Kommunalisierung mit zentralen Steue-rungs- und Anreizelementen – Eine ökonomisch-(verfassungs-)rechtliche Analyse
© Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (4/2012)
In Deutschland bilden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG)1 und die auf seiner Grundlage erlassene „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ (VerpackVO)2 einen Regelungsrahmen, der zum Ziel hat, negative Auswirkungen von Abfällen – speziell aus Verpackungen – auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Im Einzelnen sollen der Einsatz von Rohstoffen für Verpackungen reduziert und die stoffliche Verwertung gefördert werden.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...