Anzeige nach § 15 oder Genehmigung nach § 16 BImSchG

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis des Anlagenzulassungsrechts ist in § 4 Abs. 1 S. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage regelt § 15 BImSchG für den Fall des Anzeigeverfahrens und § 16 BImSchG für den Fall des Änderungsgenehmigungsverfahrens.

1. Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG
2. Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage
2.1. Änderung ohne Anzeige- oder Genehmigungspflicht
2.2. Anzeigepflichtige Änderung nach § 15 BImSchG
2.3. Genehmigungspflichtige Änderung nach § 16 BImSchG
3. Sanierungsänderungsgenehmigung (§ 6 Abs. 3 BImSchG)
4. Zusammenfassung.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Berliner Immissionsschutz-Konferenz 2010 (Dezember 2010)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Andrea Hennecken

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