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Die Zulassung von Industrievorhaben wird in der Regel nicht unmittelbar durch die Landes- und Regionalplanung beeinflusst. Dass diese jedoch hierfür von besonderer Wichtigkeit ist, hat die Datteln-Entscheidung des OVG NRW1 deutlich gemacht: In dieser Entscheidung hat das OVG NRW den Bebauungsplan Nr. 105 für das E.ON-Kraftwerk der Stadt Datteln u.a. für unwirksam erklärt, weil dieser mit den inhaltlichen Anforderungen des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW nicht übereinstimme. In dem Bebauungsplan war ein Standort für ein Kraftwerk nahe einer Wohnbebauung und 5 km südlich eines nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW zeichnerisch ausgewiesenen Kraftwerkstandortes festgesetzt.
Schon wegen der Ausweisung des Kraftwerkstandortes im LEP sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, so das OVG NRW. Letztlich bewirke diese Standortfestlegung eine Vorrangplanung. Hierdurch werde der ausgewiesene Kraftwerkstandort in erster Linie gegen etwaige entgegenstehende Planungen nachgeordneter Planungsträger in dem im LEP festgesetzten Bereich gesichert.2 Der Umstand, dass im einschlägigen Regionalplan sowohl der vom LEP NRW vorgesehene als auch der vom Bebauungsplan erfasste Bereich als Standorte für die Energieerzeugung vorgesehen waren, spiele keine Rolle. Denn der Regionalplan sei hinsichtlich der Ausweisung des zusätzlichen Kraftwerkstandortes unwirksam, da er insoweit gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 LPlL NRW a.F. verstoße. Hiernach legen die Regionalpläne die regionalen Ziele der Raumordnung „auf der Grundlage“ des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes fest.3 Einen Verstoß wegen § 1 Abs. 4 BauGB hat das OVG NRW aber nicht allein wegen der Standortfestlegung an einem mit dem LEP nicht vereinbaren Ort, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen landespolitische Klimaschutzvorgaben angenommen. Der LEP NRW sieht dazu folgende „Ziele“ vor: Unter D. II 2.1 LEP NRW heißt es, dass insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und regenerative Energien stärker genutzt werden sollen. Aus dem „Ziel“ D. II 2.4 LEP NRW sowie den Vorbemerkungen D. II. 1 LEP NRW und den Erläuterungen in D. II. 3 LEP NRW ergibt sich weiter, dass bei der künftigen Energieversorgung der Problematik des CO2-Ausstoßes und des Klimawandels in herausgehobener Weise Rechnung zu tragen ist. Diesen Klimaschutzvorgaben hätte, so das OVG NRW, bei Erlass des Bebauungsplanes Rechnung getragen werden müssen. Nicht beachtet worden sei, wie die Errichtung des Steinkohlekraftwerkes und die mit dessen Betrieb einhergehenden anthropogenen Treibhausgasemissionen und der geplante Einsatz von Importkohle mit diesen landesplanerischen Klimaschutzvorgaben vereinbar seien.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 05 - 2011 (Oktober 2011) | |
| Seiten: | 12 | |
| Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink | |
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