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Am 22.9.2011 hat der Deutsche Bundestag der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) zugestimmt, nachdem sie bereits am 24.8.2011 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Damit ist diese Verordnung nach ihrer Verkündung am 30.9.2011 in Kraft getreten. Sie bildet die wesentliche Rechtsgrundlage für die Beantragung von Emissionsberechtigungen für die dritte Zuteilungsperiode 2013 bis 2020.
Diese Beantragung hat innerhalb einer dreimonatigen Frist im Herbst 2011 zu erfolgen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Rechtsgrundlagen insbesondere nach der Zuteilungsverordnung 2020 geben, die ein deutscher Anlagenbetreiber bei dieser Herausforderung der Beantragung von Emissionsberechtigungen zu beachten hat. I. Übersicht der Rechtsgrundlagen für den Emissionshandel Die von einem deutschen Anlagenbetreiber zu beachtenden Rechtsgrundlagen des Emissionshandels in der dritten Zuteilungsperiode, insbesondere die Regelungen für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen, ergeben sich jedoch nicht allein aus der Zuteilungsverordnung 2020, sondern erst aus einem Zusammenspiel mehrerer europäischer und deutscher Regelungen: Grundlegend ist die Richtlinie 2009/29/EG,1 die die ursprüngliche Emissionshandels-Richtlinie2 ändert und ergänzt. Die Richtlinie erforderte jedoch in manchen Bereichen noch Detailbestimmungen; diese hat die Kommission erst am 27.4.2011 festgelegt.3 Dieser Beschluss enthält die EU-weit harmonisierten Vorschriften zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Darüber hinaus hat die Kommission diese Regelungen in neun Guidance-Dokumenten vom 14.4.2011 weiter erläutert.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 05 - 2011 (Oktober 2011) | |
| Seiten: | 8 | |
| Autor: | Rechtsanwalt Dr. Markus Ehrmann | |
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Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen im Emissionshandel
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2012)
Einmal Emissionshandel – immer Emissionshandel. Das muss nicht sein, wenn nämlich eine Kapazitätsverringerung oder eine Betriebseinstellung vorliegt.
Die umfassende Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem
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Dass auch nichteuropäische Fluggesellschaften bei Starts und Landungen innerhalb der EU in das Emissionshandelssystem der jeweiligen Mitgliedstaaten einbezogen werden sollen, ist weiterhin heftig umstritten. 25 Staaten (einschließlich Russland, China und den USA) wollen als Reaktion auf diese europäische Klimaschutzmaßnahme unter Umständen europäischen Fluggesellschaften Lande- und Überflugrechte entziehen (FAZ vom 11.10.2011, S. 13).
Die Betriebseinstellung im Emissionshandel
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Das Antragsverfahren für die Handelsperiode 2013 bis 2020 endet am 23.1.2012. Nachdem die Europäische Kommission die für die Anlagen ermittelten und in einem Verzeichnis nach Artikel 15 Abs. 1 des Zuteilungsbeschlusses1 eingetragenen vorläufigen Jahresgesamtmengen geprüft hat, dürfen die Anlagenbetreiber mit den Zuteilungsbescheiden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) rechnen.
Zur Revision der Emissionshandelsrichtlinie und der Weiterentwicklung des europäischen Emissionsrechtehandelssystems um den Mechanismus nationaler Ausgleichsprojekte
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2011)
Der Emissionsrechtehandel ist einer politischen Klassifizierung nach „das zentrale Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasen.“1 Doch vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen erscheint dies fraglich. Die am 25.6.2009 in Kraft getretene Richtlinie 2009/29/EG2 (Ergänzungsrichtlinie) modifiziert die Richtlinie 2003/87/EG3 (Emissionshandelsrichtlinie) erneut, so dass diese ab 2013 auch neue Regelungen enthält, die das bislang praktizierte Regelungssystem des EU ETS ergänzen und verändern. So werden z.B. die Mitgliedstaaten keine nationalen Allokationspläne mehr aufstellen.
Dosis, Dauer und Häufigkeit
© Rhombos-Verlag (7/2011)
Für die toxikologische Wirkung und umweltmedizinische Bewertung von Luftinhaltsstoffen spielen viele Faktoren eine Rolle
