Abfallbehandlungsmaßnahmen müssen aufgrund unterschiedlicher Rechtsfolgen als Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung eingestuft werden. Die in dem Entwurf der Abfallrahmenrichtlinie enthaltenen Berechnungsgleichungen weisen derzeit prinzipielle Fehler auf, weshalb sie im Hinblick auf die Unterscheidung
zwischen Verwertung und Beseitigung aus der Sicht von Ingenieurdisziplinen nicht tauglich sind.
Es werden die prinzipiellen Fehler bei der Bilanzierung in dem Entwurf der Abfallrahmenrichtlinie, d.h. Festlegung eindeutiger Bilanzkreise und der zugehörigen ein- und austretenden Massen- und Energieströme und Ableitung der Energieeffizienz im Sinne eines Wirkungsgrades erörtert. Die Auswirkungen aus juristischer Sicht werden diskutiert. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Beitrag nur zusammenfassend auf die grundsätzliche Methode der Bilanzierung eingegangen, wie sie in der Verfahrenstechnik allgemein üblich und im Zusammenhang mit Energieumwandlungsanlagen und für Abfallverbrennungsanlagen dargestellt ist. Als Erweiterung werden hier nun die Verwendung von Äquivalenzwerten bei der Bewertung unterschiedlicher Energiearten und die Berechnung des Heizwertes von Abfällen erörtert. Zunächst wird die thermodynamische Bedeutung und die Verwendung von Äquivalenzwerten an einfachen Beispielen erläutert. Darauf aufbauend lässt sich zeigen, dass derzeit eine nicht mit den Grundlagen der Thermodynamik in Einklang stehende Verwendung von Äquivalenzwerten vorgesehen ist. Im Hinblick auf den Heizwert werden in dem vorliegenden Beitrag ebenfalls zunächst grundsätzliche Vorgehensweisen beschrieben. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann beispielhaft die qualitative und auch quantitative Diskussion von Heizwert-Regressionsformeln.
| Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
| Quelle: | Energie aus Abfall 2 (2007) (Februar 2007) | |
| Seiten: | 20 | |
| Autor: | Professor Dr.-Ing. Michael Beckmann Prof. Dr.-Ing. Reinhard Scholz | |
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