„Komitologie“ nach dem Vertrag von Lissabon

Die vom Rat und Europäischen Parlament verabschiedeten Gesetzgebungsakte geben oft nur einen allgemeinen Rahmen vor und es bleiben viele Umsetzungs- oder Durchführungsfragen offen, die im Nachgang zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch geregelt werden müssen. Um die einheitliche Umsetzung europäischer Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde bereits 1962 das Komitologieverfahren eingeführt.

 Der Kommission wird dabei eine Rechtssetzungsbefugnis übertragen und sie wird in der Ausübung dieser Kompetenzen von den Mitgliedstaaten über Fachausschüsse (frz. comité) fachlich unterstützt und kontrolliert. Da viele technisch-wissenschaftliche Bestimmungen nicht im Basisrechtsakt, sondern in nachgelagerten Komitologieverfahren festgelegt werden, sind diese Verfahren gerade für das regulatorische Umfeld der chemischen Industrie von großer Bedeutung. Im Vertrag von Lissabon wurden die Komitologieverfahren, die bisher über den Ratsbeschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 geregelt wurden1, mit den Artikeln 290 und 291 grundsätzlich geändert. An die Stelle der Komitologiebeschlüsse treten nun „delegierte Rechtsakte“ (Art. 290 AEUV) und „Durchführungsrechtsakte“ (Art. 291 AEUV). Damit wird erstmals im Vertrag eine Unterscheidung zwischen der Ausübung legislativer Gewalt durch die Kommission (delegierte Rechtsakte) sowie der Übertragung von reinen Durchführungsbefugnissen zum europaweit einheitlichen Vollzug des Unionsrechts (Durchführungsrechtsakte) vorgenommen.2 Die Befugnis dazu muss der Kommission von den Gesetzgebern Rat und Parlament im jeweiligen Basisrechtsakt ausdrücklich übertragen werden und kann im Falle der delegierten Rechtsakte von den Gesetzgebern auch widerrufen werden. Art. 290 zum Erlass von delegierten Rechtsakten „genügt sich selbst“ – die Verfahrensregeln wurden direkt in diesem Artikel verankert. Demgegenüber mussten die Regeln für den Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Art. 291 erst noch über eine Verordnung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Dies ist über die Verordnung (EU) 182/20113 erfolgt, die am 1. März 2011 in Kraft getreten ist.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2011 (November 2011)
Seiten: 9
Autor: Stefan Solle

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