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Die Selektiv- oder Einzelverträge in der integrierten Versorgung werden gemäß der Überschrift des § 140b SGB V als Verträge zu integrierten Versorgungsformen bezeichnet. Gemäß § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V können Verträge in Abweichung von den übrigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungsversorgung als integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen werden, wenn sie entweder eine über verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung regeln.
Zudem sollen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a Abs. 1 S. 2 SGB V eine bevölkerungsbezogene flächendeckende Versorgung ermöglichen. Das SGB V enthält keine Legaldefinition der integrierten Versorgung bzw. der über verschiedene Leistungssektoren übergreifenden oder der interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgungsform. Inzwischen liegen einige höchstrichterliche Urteile vor, die sich u. a. bei Streitigkeiten über den Einbehalt der Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung mit der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V befasst haben. Nach den höchstrichterlichen Entscheidungen ist bei der Auslegung der gesetzgeberische Zweck zur Einführung der integrierten Versorgung zu berücksichtigen und die integrierte Versorgung funktionell zu bestimmen.103 Ziele für die Einführung der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V waren z. B. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen und die Reduktion von Wartezeiten.104 Von einem Vertrag zur integrierten Versorgung ist auszugehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | StoffR 06/2011 (November 2011) | |
| Seiten: | 10 | |
| Autor: | Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller | |
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making processes. It has become a platitude to state that international terrorism cannot be contained in the national context but that it requires an international response. This international response has led to a shift from policy making within states to policy making between states and ultimately to an “externalization” of rulemaking in the area of counter-terrorist policy.
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