Klagerecht der Umweltverbände nach dem UmwRG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil die Klagerechte der Umweltverbände vor deutschen Verwaltungsgerichten erweitert. Bislang hatten die Umweltverbände nach dem UmwRG1 nur dann ein Klagerecht gegen industrielle Großvorhaben, wenn sie die Verletzung drittschützender Umweltschutznormen rügten.2 Jetzt steht den Verbänden unmittelbar aus Unionsrecht auch ein Klagerecht zu, wenn sie die Verletzung nicht-drittschützender Normen rügen, die aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangen sind.

I. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen Der Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) klagte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Kohlekraftwerk Lünen. Die Klage war nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bereits unzulässig. Danach muss ein Umweltverband geltend machen, dass die Entscheidung eine Rechtsnorm verletzt, die dem Umweltschutz dient und „Rechte Einzelner“ begründet. Der Umweltverband muss also die Verletzung einer Schutznorm rügen (sog. schutznormakzessorisches Verbandsklagerecht3). Der BUND rügte jedoch die Verletzung einer Norm, die allein dem Schutz der Allgemeinheit dient, nämlich § 34 BNatSchG als Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Habitatrichtlinie4, der vorgibt, dass und wie die Verträglichkeit des Projekts mit den Natura-2000 Schutzgebieten zu prüfen ist. Das OVG Münster legte dem EuGH die Frage vor, ob das eingeschränkte Klagerecht mit Art. 10 a UVP-RL5 vereinbar ist. Im Falle der Unionsrechtswidrigkeit wollte das OVG weiter wissen, ob den Verbänden unmittelbar aus Art. 10a UVP-RL ein Klagerecht zusteht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2011 (Juli 2011)
Seiten: 4
Autor: Dorothee Fahrbach

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