Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil die Klagerechte der Umweltverbände vor deutschen Verwaltungsgerichten erweitert. Bislang hatten die Umweltverbände nach dem UmwRG1 nur dann ein Klagerecht gegen industrielle Großvorhaben, wenn sie die Verletzung drittschützender Umweltschutznormen rügten.2 Jetzt steht den Verbänden unmittelbar aus Unionsrecht auch ein Klagerecht zu, wenn sie die Verletzung nicht-drittschützender Normen rügen, die aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangen sind.
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| Quelle: | Heft 04 - 2011 (Juli 2011) | |
| Seiten: | 4 | |
| Autor: | Dorothee Fahrbach | |
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Verkehrsinfrastruktur-Maßnahmengesetze als Problem des Verfassungs- und Unionsrechts
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Planungs- und Zulassungsverfahren dauern vielfach zu lange, wird landauf landab beklagt. Nicht selten vergehen von der ersten Konzeption bis zur Verwirklichung der Vorhaben mehr als 20 Jahre. Das betrifft auch große Verkehrsinfrastrukturprojekte wie Autobahnen, Eisenbahnen und Wasserstraßen, die zwar in übergeordneten Plänen ausgewiesen sind, vor allem im Streit vor Ort aber vielfach auf der Strecke bleiben. Die Bundesregierung ist dem mit zwei Gesetzesprojekten entgegengetreten.
In-camera-Verfahren bei dem Gericht der Hauptsache?
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Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Behördenakten mit Informationen von hohem Risikopotenzial im Verwaltungsstreitverfahren
Der Referentenentwurf der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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Am 16.4.2013 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung1 vorgelegt. Mit der genannten Mantelverordnung sollen im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz2 (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen werden.
Veränderungen im Störfallrecht durch die Seveso III-Richtlinie
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Die sog. „Seveso-Richtlinien“ sind seit jeher das europarechtliche Instrument zur einheitlichen Regelung der Sicherheit von Industrieanlagen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen. Sie dienen dem europaweit zu Gewährleistenden Ziel, schwere Unfälle aufgrund des Umganges mit großen Mengen gefährlicher Stoffe bzw. von Gemischen solcher Stoffe im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit zu verhüten oder zumindest die Folgen solcher Unfälle für die Menschen und die Umwelt zu begrenzen.
Das Regime der ausschließlichen Wirtschaftszone im Wandel der Zeit: Rechtsstatus und Ansätze zur Lösung von Schutz-/Nutzungskonflikten
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Vorliegender Beitrag hat das Ziel, grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Regime der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) aus Anlass des 30. Jahrestages der Annahme des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)1 einer neuerlichen und grundsätzlichen Beurteilung zu unterziehen. Das Jubiläum der „Verfassung für die Meere“2 bietet hierfür den passenden Anlass, weil es sich bei der AWZ um eine der wenigen Innovationen der dritten UN-Seerechtskonferenz (UNCLOS III) handelt.
