Das deutsche Gewährleistungsrecht ist im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs künftig richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Käufer neben dem Anspruch auf Lieferung einer fehlerfreien Ersatzsache auch den Ausbau der fehlerhaften Sache und den Einbau der Ersatzsache verlangen kann. Der EuGH hat nicht entschieden, wer für die im Zuge dieses Ausbaus entstehenden Abfälle verantwortlich ist. Dieser Frage geht der Beitrag nach.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 11.6.20111 zum Nacherfüllungsanspruch gemäß Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG2 den Verkäufer dazu verpflichtet, im Fall eines Mangels der Kaufsache gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht nur eine neue fehlerfreie Kaufsache zu liefern, sondern, sofern die Kaufsache in Unkenntnis ihrer Mangelhaftigkeit ihrer Bestimmung gemäß eingebaut wurde,3 auch die Kosten der Beseitigung der fehlerhaften Sache sowie die Kosten der Einbaus der Ersatzsache zu übernehmen. Konkret ging es um Fliesen, die nach ihrem Einbau Schattierungen erkennen ließen. Der Fehler war nur durch den Einbau neuer Fliesen zu beheben. Ferner ging es um eine fehlerhafte Spülmaschine, die in eine Küche eingebaut worden war. Beide Verkäufer hatten, nachdem die Verbraucher gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt hatten, jeweils Ersatzsachen, also neue Fliesen und eine neue Spülmaschine, bereitgestellt, wollten aber nicht für die Kosten des Ausbaus der fehlerhaften und des Einbaus der Ersatzsachen aufkommen. Denn der BGH hatte noch im Parkettstäbe-Fall4 entschieden, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht zum Wiedereinbau der Ersatzsache verpflichtet sei. Die Einbaukosten könne ein Käufer nur über einen Schadenersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 437 Nr., 280 Abs. 1 BGB erreichen, wozu er ein Vertretenmüssen (Verschulden) des Verkäufers nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachzuweisen habe. Im jetzt anstehenden Fliesenlegefall hat der BGH dem EuGH die Frage nach der Aus- und Einbauverpflichtung des Verkäufers vorgelegt;5 das AG Schorndorf hatte im Spülmaschinenfall dasselbe getan.6 Der EuGH hat beide Verfahren, da sie dieselbe Rechtsfrage betreffen, miteinander verbunden.
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Quelle: | Heft 06 - 2011 (November 2011) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg | |
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