Phosphor stellt einen für den Menschen lebensnotwendigen Rohstoff dar, der in seinen hauptsächlichen Anwendungen nicht substituierbar ist. Da die heute bekannten, endlichen geogenen Phosphatvorräte zudem mit Cadmium und Uran belastet sind, gewinnt die Phosphorrückgewinnung immer mehr an Stellenwert. Die nötigen Voraussetzungen und Entscheidungsgrundlagen für eine nachhaltige Phosphorrückgewinnung aus phosphorhaltigen Abfällen und Reststoffen im Freistaat Bayern wurden in einer Initialstudie erarbeitet.
Phosphor ist ein essentieller Nährstoff für alle Organismen und eine nicht erneuerbare Ressource, die insbesondere in der Landwirtschaft als Düngemittel benötigt wird. Da Phosphor in dieser Funktion nicht substituierbar ist, die wirtschaftlich abbaubaren und nur gering mit Schadstoffenbelasteten Reserven absehbar zur Neige gehen und diese Lagerstätten in vergleichsweise wenigen Ländern liegen, kann Phosphor zum Mangelstoff werden. Leicht zugängliche und schadstoffarme Vorräte könnten schon in etwa 50 Jahren erschöpft sein (Gilbert 2009). Die stetige Zunahme der Nachfrage an Rohphosphat und die begrenzte Verfügbarkeit werden auch zukünftig einen Anstieg der Rohphosphatpreise und den daraus produzierten Düngemitteln bewirken. Eine Entkoppelung von dieser Entwicklung kann durch die Rückgewinnung von Phosphor aus sekundären Quellen gelingen. Die Etablierung der technisch vielfach bereits ausgereiften Verfahrensvarianten erfordert aufgrund wirtschaftlicher Randbedingungen jedoch eine Flankierung durch politische und wirtschaftliche Steuerinstrumente. So soll gemäß Koalitionsvertrag der aktuellen deutschen Bundesregierung die landwirtschaftliche Verbringung von Klärschlamm zu Düngezwecken auf Agrarflächen zukünftig gesetzlich verboten und eine Rückgewinnung von Phosphor und anderen Nährstoffen forciert werden. In Übereinstimmung mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) plant das Bundesumweltministerium eine „Phosphorrecyclingverordnung“(AbfPhosV), die u.a. ein Mitverbrennungsverbot von Klärschlämmen vorsieht, deren Phosphatgehalt einen festgelegten Wert übersteigt. Wenn der Phosphorgehalt über 12 g P/ kg TM (30 g P2O5/TM) liegt, darf der Klärschlamm zukünftig nicht verbrannt werden.
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben | |
Quelle: | Depotech 2014 (November 2014) | |
Seiten: | 31 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 13,00 | |
Autor: | Sonja Wiesgickl Dipl.-Wi.-Ing. Fabian Stenzel Prof. Dr. Mario Mocker | |
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